Wahlen im Burgenland - Startseite

Wo, wann und wie kann gewählt werden?

  Ort der Ausübung des Wahlrechts
  Wahllokale
  Wahlkarte, Briefwahl
  Wahl vor der Sonderwahlbehörde (sog. "fliegende Wahlbehörde")
  Wahlzeit
  Musterstimmzettel
  Ausübung des Wahlrechts
  Persönlichkeitswahlrecht bei der Gemeinderatswahl
  Bürgermeisterwahlrecht

1. Ort der Ausübung des Wahlrechts

Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich am 1. Oktober 2017 in jener burgenländischen Gemeinde aus, in der er am Stichtag einen Wohnsitz hat und in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Falls ein Wohnsitz in zwei oder mehreren Gemeinden vorliegt, kann das Wahlrecht in all jenen Gemeinden ausgeübt werden, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist. Ist eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt, so übt der Wahlberechtigte sein Wahlrecht in jenem Sprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.Die Ausübung des Wahlrechts mittels einer Wahlkarte in einer anderen als der(n) Wohnsitzgemeinde(n), welche die Wahlkarte ausgestellt hat, ist nicht möglich!

Erstmals kann eine wahlberechtigte Person schon am 22. September 2017, am vorgezogenen Wahltag, ihre Stimme abgeben. Zu diesem Zweck gibt es in jeder Gemeinde zumindest ein Wahllokal, welches jedenfalls in der Zeit zwischen 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr geöffnet sein muss.

Seitenanfang Zum Seitenanfang

2. Wahllokale

Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 20. August 2017 die Wahllokale (sowie Wahlzeit und Verbotszonen) festzusetzen. Diese Verfügungen sind spätestens am 12. September 2017 durch Anschlag an der Amtstafel ortsüblich kundzumachen. Die genauen Informationen betreffend Wahllokale sind daher für jede Gemeinde gesondert den diesbezüglichen Kundmachungen zu entnehmen.   

Seitenanfang Zum Seitenanfang

3. Wahlkarte, Briefwahl

Um das Wahlrecht mittels Briefwahl ausüben zu können, ist es erforderlich, dass eine Wahlkarte ausgestellt wurde.

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben:

  • Personen, die voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland oder

  • Personen, die sich zwar am Wahltag in der Gemeinde aufhalten, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist.

Die Wahlkarte kann bei der Gemeinde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens 27. September 2017 (vor dem Tag der engeren Wahl bis spätestens 25. Oktober 2017) schriftlich beantragt werden.

Sie kann auch bis zum 29. September 2017, 12.00 Uhr (vor dem Tag der engeren Wahl, bis 27. Oktober 2017, 12.00 Uhr), mündlich durch persönliches Erscheinen beantragt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt, kann auch ein schriftlicher Antrag gestellt werden, aber nur, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an den Antragsteller oder an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist.

Seitenanfang Zum Seitenanfang

4. Wahl vor der Sonderwahlbehörde nach § 8 Abs. 1 Z 1 (sog. "fliegende Wahlbehörde")

Wahlberechtigte, die infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit aus Alters-, Krankheits- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen, unfähig sind, ihr Wahlrecht in einem Wahllokal auszuüben, können statt Ausstellung einer Wahlkarte die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor der Sonderwahlbehörde nach § 8 Abs. 1 Z 1 (sog. „fliegende Wahlbehörde“) beantragen. In diesem Fall kommt die „fliegende Wahlbehörde“ am Wahltag zum Wahlberechtigten nach Hause.

Der Antrag ist beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung, den 4. Juli 2017, bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, Freitag, den 29. September 2017, 12.00 Uhr, (für den Tag der engeren Wahl bis spätestens 27. Oktober 2017, 12.00 Uhr) schriftlich oder mündlich durch persönliches Erscheinen zu stellen. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich.

Ist eine Person nicht in der Lage, selbst einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor der „fliegenden Wahlbehörde“ zu stellen (zB gelähmte Personen), so kann dieser Antrag auch von einer anderen wahlberechtigten Person gestellt werden. In diesem Fall hat der Antragsteller neben der Identität des Wahlberechtigten auch seine Identität nachzuweisen.

Personen, die den Besuch der „fliegenden Wahlbehörde“ beantragt haben, erhalten somit keine Wahlkarte.

Seitenanfang Zum Seitenanfang

5. Wahlzeit

Die Gemeindewahlbehörde hat - wie bereits dargestellt - spätestens am 20. August 2017 die Wahlzeit und die Wahllokale festzusetzen. Diese Verfügungen sind spätestens am 12. September 2017 durch Anschlag an der Amtstafel ortsüblich, jedenfalls aber durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals, kundzumachen. Die genauen Informationen betreffend Wahlzeiten sind daher für jede Gemeinde gesondert den diesbezüglichen Kundmachungen zu entnehmen.

Seitenanfang Zum Seitenanfang

6. Musterstimmzettel

Zur Vorbereitung auf die Wahl bekommen alle Wahlberechtigten spätestens am 13. September 2017 von der Gemeinde je einen Musterstimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters. Diese Musterstimmzettel dienen nur zur Information. Sie dürfen weder am vorgezogenen Wahltag, am 22. September 2017, noch am Wahltag, am 1. Oktober 2017, verwendet werden!

Seitenanfang Zum Seitenanfang

7. Ausübung des Wahlrechts

a) Stimmabgabe im Wahllokal

Es gibt zwei amtliche Stimmzettel: den Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und den Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters!

Die Stimmabgabe erfolgt während der Wahlzeiten in einer Wahlzelle im Wahllokal. Sofern der Wahlberechtigte der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht bekannt ist, hat er seine Identität durch ein mit einem Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (z.B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein etc) glaubhaft zu machen. Dem Wahlberechtigten werden hierauf von einem Mitglied der Wahlbehörde der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters sowie ein leeres Wahlkuvert ausgefolgt. Der Wahlberechtigte hat die Stimmzettel in der Wahlzelle auszufüllen und diese in das Kuvert zu legen. Das Kuvert ist hierauf vom Wahlleiter bzw. von einem von diesem bestimmten Mitglied der Wahlbehörde oder mit Zustimmung und unter Aufsicht des Wahlleiters vom Wahlberechtigten selbst ungeöffnet in die Wahlurne zu geben.

Erstmals bei Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen gibt es den vorgezogenen Wahltag. Sie haben somit bereits am neunten Tag vor dem Wahltag, am 22. September 2017, die Möglichkeit, ihre Stimme im Wahllokal abzugeben. Zu diesem Zweck ist in jeder Gemeinde zumindest ein Wahllokal, welches jedenfalls in der Zeit zwischen 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr geöffnet sein muss, eingerichtet.

b) Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson

Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Ausübung des Stimmrechtes mit Hilfe einer Geleitperson ist nur blinden, schwer sehbehinderten und gebrechlichen Personen, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, dass ihnen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann, gestattet.Eine Person, die nicht blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich ist und sich lediglich bei der Ausfüllung des Stimmzettels "nicht auskennt", darf nicht von einer Person in die Wahlzelle begleitet werden. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Geleitperson, entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehörde durch Beschluss. Die genannten Personen können die Geleitperson selbst frei auswählen. Erscheint eine solche Person ohne eine Geleitperson und will sie mit Hilfe einer Geleitperson wählen, so ist sie danach zu fragen, welche Person sie als Geleitperson wünscht.

c) Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde nach § 8 Abs. 1 Z 1 (sog. "fliegende Wahlbehörde")

Wahlberechtigte, denen die Ausübung des Wahlrechts vor der "fliegenden Wahlbehörde" bewilligt wurde, üben ihr Wahlrecht an ihrem Aufenthaltsort vor dieser Sonderwahlbehörde aus. Der Wahlleiter erklärt die weitere Vorgangsweise.

Personen (insb. Pflegepersonal oder pflegende Angehörige), die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben und über eine Wahlkarte verfügen, haben die Möglichkeit, im Rahmen des Besuches der „fliegenden Wahlbehörde“ ihr Stimmrecht mittels Wahlkarte vor der „fliegenden Wahlbehörde“ auszuüben. Weder die Wahlkarte noch die amtlichen Stimmzettel dürfen zuvor ausgefüllt werden!

d) Stimmabgabe durch persönliche Abgabe der Briefwahlkarte bei der zuständigen Wahlbehörde

Der Wähler kann die bereits ausgefüllte und mit der eidesstattlichen Erklärung versehene Wahlkarte (= Briefwahlkarte) auch noch am Wahltag, den 1. Oktober 2017, bzw. am Tag der engeren Wahl (Stichwahl), am 29. Oktober 2017, (aber nicht am vorgezogenen Wahltag!) während der Öffnungszeiten des Wahllokals bei jener Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, persönlich abgeben.

e) Stimmabgabe mit Wahlkarte vor der zuständigen Wahlbehörde

Falls ein Wähler seine Wahlkarte weder auf dem Postweg versendet noch spätestens bis Freitag, den 29. September 2017, 14.00 Uhr, bei der engeren Wahl (Stichwahl) bis Freitag, den 27. Oktober 2017, 14.00 Uhr, im Gemeindeamt persönlich abgegeben hat, noch die Briefwahlkarte am Wahltag bei der Wahlbehörde persönlich abgibt, kann er am Wahltag, den 1. Oktober 2017, bzw. am Tag der engeren Wahl (Stichwahl), am 29. Oktober 2017, (aber nicht am vorgezogenen Wahltag!) vor der zuständigen Wahlbehörde unter der Voraussetzung wählen, dass er die ausgestellte Wahlkarte, welche weder ausgefüllt noch mit der eidesstattlichen Erklärung versehen sein darf, mitnimmt.

f) Fehler beim Ausfüllen des Stimmzettels

Ist dem Wähler beim Ausfüllen des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so dem Wähler beim Ausfüllen des Stimmzettels ein Fehle ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der zuerst ausgehändigte Stimmzettel ist diesfalls vom Wähler vor der Wahlbehörde zu zerreißen, und der zerrissene Stimmzettel vom Wähler mitzunehmen.   

Seitenanfang Zum Seitenanfang

8. Persönlichkeitswahlrecht bei der Gemeinderatswahl

Bei der Gemeinderatswahl kommt wiederum das Persönlichkeitswahlrecht zur Anwendung, wie es von der letzten Gemeinderatswahl bereits bekannt ist. Beim Ausfüllen des Stimmzettels sind daher nachstehende Grundsätze zu beachten:  

a) Wahl einer Partei

Auf dem amtlichen Stimmzettel hat der Wähler in dem Kreis, der rechts neben der Partei, die er wählen möchte, vorgedruckt ist, ein liegendes Kreuz (X) anzubringen. Damit ist diese Partei gültig gewählt.

b) Vergabe von Vorzugsstimmen

Außerdem kann der Wähler aber auch bestimmten Kandidaten der von ihm gewählten Partei Vorzugsstimmen geben, indem er in den Kästchen neben dem Kandidaten ein liegendes Kreuz (X) anbringt. Auf diese Weise bringt der Wähler zum Ausdruck, dass er die Zuweisung eines Gemeinderatsmandates an den von ihm bezeichneten Kandidaten besonders wünscht.

Insgesamt können nur drei gültige Vorzugsstimmen vergeben werden. Maximal zwei davon können an einen Kandidaten vergeben werden. Es können die drei Vorzugsstimmen daher z.B. so vergeben werden, dass einem Kandidaten der gewählten Partei zwei Vorzugsstimmen (Kreuze in beide Kästchen) und einem zweiten Kandidaten dieser Partei eine Vorzugsstimme (ein Kreuz) gegeben wird. Oder es kann an drei Kandidaten der gewählten Partei je eine Vorzugsstimme vergeben werden.

Wichtig:Die drei Vorzugsstimmen können nur an Kandidaten jener Partei vergeben, werden, die vom Wähler gewählt wird. Die Vorzugsstimmenvergabe an Kandidaten einer anderen als der gewählten Partei ist ungültig!

Seitenanfang Zum Seitenanfang

9. Bürgermeisterwahlrecht

Auf dem amtlichen Stimmzettel hat der Wähler in dem Kreis, der rechts neben dem Bürgermeisterkandidaten, den er wählen möchte, vorgedruckt ist, ein liegendes Kreuz (X) anzubringen. Damit ist dieser Kandidat gültig gewählt.

Seitenanfang Zum Seitenanfang

      Impressum