Volksbefragung

Wer darf abstimmen?

1. Stimmberechtigte

Bei der Volksbefragung am 27. Juni 2021 sind alle Männer und Frauen stimmberechtigt, die

  • am Tag der Abstimmung (27. Juni 2021) das 16. Lebensjahr vollendet haben und
  • am Stichtag (9. April 2021) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
  • am Stichtag (9. April 2021) vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und
  • am Stichtag (9. April 2021) in einer Gemeinde des Bezirkes Güssing (Abstimmungsgebiet) ihren Wohnsitz haben.

Zu den Voraussetzungen im Einzelnen:

Österreichische Staatsbürgerschaft
Stimmberechtigt sind jedenfalls österreichische Staatsbürger.
Vollendung des 16. Lebensjahres
Stimmberechtigt ist, wer am Tag der Befragung (27. Juni 2021) das 16. Lebensjahr vollendet hat. Stimmberechtigt ist daher, wer am 27. Juni 2005 oder davor geboren wurde.
Ausschluss vom Wahlrecht

Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist eine Person, die wegen bestimmter strafbarer Handlungen durch ein inländisches Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Ausschluss beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit der Rechtskraft des Urteils.

Wohnsitz im Burgenland

Damit eine Person stimmberechtigt ist, muss sie am Stichtag (9. April 2021) in einer Gemeinde des Bezirkes Güssing (Abstimmungsgebiet) einen Wohnsitz im Sinne des § 24 Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995 haben. Ein Wohnsitz im Sinne der Landtagswahlordnung liegt dann vor, wenn

  1. in diesem Ort der Hauptwohnsitz liegt oder
  2. kein Hauptwohnsitz, sondern nur ein sonstiger Wohnsitz im Burgenland vorliegt und sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Dabei genügt es, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
Ein Wohnsitz im Sinne des § 24 LTWO 1995 gilt jedenfalls dann  nicht  als begründet, wenn
  1. der Aufenthalt
    1. bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
    2. lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
    3. aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist
    oder
  2. die Person in der Gemeinde nach melderechtlichen Vorschriften nicht gemeldet ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass, da eine Person in der Landes-Wählerevidenz nur einmal eingetragen sein darf (§ 2 Abs 4 erster Satz Burgenländisches Wählerevidenz-Gesetz), ein wahlrechtsbegründender Wohnsitz im Sinne des § 24 LTWO1995 ebenfalls nur einmal im Landesgebiet gegeben sein kann.

Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.

2. Wählerevidenz

Die Gemeinde führt über die Wahlberechtigten eine Landes-Wählerevidenz. In diese kann jederzeit Einsicht genommen werden. Letztlich ist aber für die Stimmberechtigung  ausschließlich  die Eintragung in der Stimmliste für die Volksbefragung maßgeblich (siehe Punkt 3).

3. Stimmlisten

Die Stimmberechtigten sind von der jeweiligen Gemeinde im Bezirk Güssing auf Grund der Landes-Wählerevidenz in eine Stimmliste einzutragen. Die Stimmliste ist von der Gemeinde am 21. Tag nach dem Stichtag (also am 29. April 2021) durch 10 Tage während der Amtsstunden in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Innerhalb der Einsichtnahmefrist kann jede Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die in der Stimmliste eingetragen ist oder für sich das Stimmrecht in der Gemeinde behauptet, gegen die Stimmliste mündlich oder schriftlich Einspruch erheben.

Stimmberechtigt am Wahltag sind ausnahmslos nur jene Personen, die in der abgeschlossenen Stimmliste eingetragen sind!

Bitte beachten! Die Gemeinden sind nicht mehr verpflichtet, an Sonn- und Feiertagen die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Stimmliste zu gewähren, jedoch muss an Samstagen für mindestens 2 Stunden Gelegenheit zur Einsichtnahme geboten werden.