Volksbefragung

Wo, wann und wie kann abgestimmt werden?

1. Ort der Ausübung des Wahlrechts

Jede(r) Stimmberechtigte übt sein (ihr) Stimmrecht grundsätzlich am 27. Juni 2021 in jener burgenländischen Gemeinde des Bezirkes Güssing aus, in der er (sie) am Stichtag seinen (ihren) Wohnsitz hat und in deren Stimmliste er (sie) eingetragen ist. Ist eine Gemeinde des Bezirkes Güssing in Wahlsprengel eingeteilt, so übt der (die) Stimmberechtigte sein (ihr) Stimmrecht in jenem Sprengel aus, in dessen Stimmliste er (sie) eingetragen ist.

2. Wahllokale

Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 14. Tag vor der Volksbefragung (also am 13. Juni 2021) die Wahllokale (und die Abstimmungszeit) festzusetzen. Diese Verfügungen sind spätestens am 13. Tag vor der Volksbefragung (also am 14. Juni 2021) durch Anschlag an der Amtstafel ortsüblich kundzumachen. Die genauen Informationen betreffend Wahllokale sind daher für jede Gemeinde gesondert den diesbezüglichen Kundmachungen zu entnehmen.

3. Stimmkartenwählerinnen und Stimmkartenwähler

Stimmberechtigte, die sich am Tag der Abstimmung nicht in ihrer Gemeinde aufhalten, können die Ausstellung einer Stimmkarte beantragen. Die Ausstellung einer Stimmkarte muss spätestens am 2. Tag, 12:00 Uhr vor dem Tag der Abstimmung (also am 25. Juni 2021), bei der Wohnsitzgemeinde beantragt werden. Über die genaue Vorgangsweise kontaktieren Sie bitte Ihre Wohnsitzgemeinde.

Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, können in Folge ihr Stimmrecht auch außerhalb der Gemeinde, in deren Stimmliste sie eingetragen sind, ausüben. Dies ist nur in einer der anderen Gemeinden des Abstimmungsgebietes (Bezirk Güssing) und ausschließlich am Tag der Abstimmung, das ist der 27. Juni 2021, möglich.

ACHTUNG:

Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist im Zuge der Volksbefragung nicht möglich!

Das bedeutet, dass die Rückübermittlung der Stimmkarte mit ausgefülltem Stimmzettel an die Gemeinde bzw. die Abgabe im Wahllokal  NICHT möglich  sind.

4. Abstimmungszeit

Die Gemeindewahlbehörde hat – wie erwähnt – spätestens am 14. Tag vor dem Tag der Abstimmung (also am 13. Juni 2021) die Abstimmungszeit und die Wahllokale festzusetzen. Diese Verfügungen sind spätestens am 13. Tag vor dem Tag der Abstimmung (also am 14. Juni 2021) durch Anschlag an der Amtstafel ortsüblich kundzumachen. Die genauen Informationen betreffend Abstimmungszeiten sind daher für jede Gemeinde gesondert den diesbezüglichen Kundmachungen zu entnehmen.

5. Musterstimmzettel

Die Übermittlung von Musterstimmzetteln an jede Stimmberechtigte oder jeden Stimmberechtigten im Abstimmungsgebiet ist nicht vorgesehen. Die Fragestellung können Sie dem Punkt „Thema der Befragung“ entnehmen.

6. Ausübung des Stimmrechts

  1. Stimmabgabe im Wahllokal

    Die Stimmabgabe erfolgt während der Wahlzeiten in einer Wahlzelle im Wahllokal. Sofern der (die) Stimmberechtigte der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, hat er (sie) seine (ihre) Identität durch ein mit einem Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (z.B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein, etc.) glaubhaft zu machen. Dem (der) Stimmberechtigten wird hierauf von einem Mitglied der Wahlbehörde der amtliche Stimmzettel und ein leeres blaues Stimmkuvert ausgefolgt. Der (die) Stimmberechtigte hat den Stimmzettel in der Wahlzelle auszufüllen und diesen in das blaue Kuvert zu legen. Das blaue Kuvert ist hierauf von dem (der) Wahlleiter(in) oder einem von diesem (dieser) bestimmten Mitglied der Wahlbehörde oder – mit dessen Zustimmung - von dem (der) Stimmberechtigten selbst in die Wahlurne zu geben.

  2. Stimmkartenwählerinnen und Stimmkartenwähler

    Stimmkartenwähler(innen) können ihr Stimmrecht am Tag der Abstimmung (27. Juni 2021) im zuständigen Wahllokal, aber auch in allen anderen Wahllokalen innerhalb des Bezirkes Güssing ausüben. Hierzu ist die Stimmkarte samt Inhalt (Stimmzettel) ins Wahllokal mitzubringen und dem (der) Wahlleiter(in) die Stimmkarte samt Inhalt zu übergeben. Der (Die) Wahlleiter(in) wird die weitere Vorgangsweise erklären. Falls der (die) Stimmkartenwähler(in) den Stimmzettel vorher ausgefüllt hat, so ist dieser vom (von der) Stimmkartenwähler(in) zu vernichten; der (die) Wahlleiter(in) hat dem (der) Stimmkartenwähler(in) einen neuen Stimmzettel auszufolgen. Stimmkartenwähler(innen) haben neben der Stimmkarte jedenfalls ein mit einem Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (z.B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein, etc.) vorzuweisen.

  • Fehler beim Ausfüllen des Stimmzettels

    Ist dem (der) Stimmberechtigten beim Ausfüllen des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm (ihr) auf sein (ihr) Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der zuerst ausgehändigte Stimmzettel ist in diesem Fall vom (von der) Stimmberechtigten vor der Wahlbehörde zu zerreißen.