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Wer darf wählen?

  Wahlberechtigte
  Wählerverzeichnisse

1.Wahlberechtigte

Bei der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl 2017 sind alle Männer und Frauen aktiv wahlberechtigt, die

  • am Stichtag (4. Juli 2017) die Österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder
  • Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, die am Stichtag (4. Juli 2017) in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind bzw. die spätestens am Stichtag einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes auf Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz eingebracht haben
  • am Wahltag (1. Oktober 2017) das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • am Stichtag (4. Juli 2017) vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und
  • am Stichtag (4. Juli 2017) in einer Gemeinde des Burgenlandes ihren Wohnsitz im Sinne des § 17 Gemeindewahlordnung 1992 haben.

Zu den Voraussetzungen im Einzelnen:

  • Österreichische Staatsbürgerschaft

Wahlberechtigt sind jedenfalls österreichische Staatsbürger. 

  • Unionsbürger

Unionsbürger sind wahlberechtigt, sofern sie nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes bis zum Stichtag (4. Juli 2017) in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen wurden. Die Eintragung in die Gemeinde-Wählerevidenz erfolgt auf Antrag des Unionsbürgers.

Die Voraussetzung der Eintragung in die Gemeinde-Wählerevidenz für Unionsbürger ist aber schon dann erfüllt, wenn sie spätestens am Stichtag einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes auf Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz eingebracht haben.

Unionsbürger, die spätestens am 4. Juli 2017 einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes auf Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz eingebracht haben, sind daher - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - wahlberechtigt, selbst wenn sie noch nicht in der Gemeinde-Wählerevidenz aufscheinen!

  • Vollendung des 16. Lebensjahres

Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wahlberechtigt ist daher, wer am 1. Oktober 2001 oder davor geboren wurde.

  • Ausschluss vom Wahlrecht

Eine Person kann vom Wahlrecht ausgeschlossen werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen bestimmter strafbarer Handlungen gemäß den Bestimmungen des Strafgesetzbuches BGBl. Nr 60/1974 i.d.g.F. (z.B. Angriffe gegen den Staat und oberste Staatsorgane, strafbare Handlungen gegen das Bundesheer bzw. bei Wahlen und Volksabstimmungen, terroristische Vereinigung) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird. Bedingte Freiheitsstrafen oder teilbedingte Freiheitsstrafen sind nicht maßgeblich. Entscheidend ist nur die unbedingte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Der Ausschluss vom Wahlrecht tritt nur ein, soweit das Gericht unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls, den Ausschluss des Wahlrechtes zum Gemeinderat und zum Bürgermeister ausgesprochen hat. Der Ausschluss beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt wurde und die mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraumes die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

  • Wohnsitz im Burgenland

Damit eine Person wahlberechtigt ist, muss sie am Stichtag in einer Gemeinde des Burgenlandes einen Wohnsitz im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992 haben.

Ein Wohnsitz im Sinne der Gemeindewahlordnung liegt dann vor, wenn

  1. in diesem Ort der Hauptwohnsitz liegt oder
  2. sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen,beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Dabei genügt es, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.

Ein Wohnsitz im Sinne des § 17 gilt jedenfalls dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt

  1. bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,
  2. lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
  3. aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist.
  4. Außerdem liegt kein Wohnsitz vor, wenn die Person nach melderechtlichen Vorschriften in der Gemeinde nicht gemeldet ist.

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2. Wählerverzeichnisse

Die Wahlberechtigten sind von der jeweiligen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Das Wählerverzeichnis ist von der Gemeinde im Zeitraum vom 18. Juli bis 27. Juli 2017 in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen, wobei auch an Samstagen für mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Einsichtnahme geboten werden muss. Während der Einsichtnahmefrist kann jeder Staatsbürger und Unionsbürger, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in der Gemeinde behauptet, gegen das Wählerverzeichnis mündlich durch persönliches Erscheinen oder schriftlich Einspruch erheben.

Wahlberechtigt am Wahltag sind ausnahmslos nur jene Personen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind!

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