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Wer kann gewählt werden?

  Wer kann zum Gemeinderat gewählt werden?
  Wer kann zum Bürgermeister gewählt werden?
  Wer kann nicht zum Gemeinderat oder Bürgermeister gewählt werden?
  Wahlvorschläge

1. Wer kann zum Gemeinderat gewählt werden?

Zum Gemeinderat in einer burgenländischen Gemeinde wählbar sind alle aktiv wahlberechtigten Männer und Frauen, die am Wahltag (1. Oktober 2017) das 18. Lebensjahr vollendet haben. Passiv wahlberechtigt zum Gemeinderat sind daher österreichische Staatsbürger und Unionsbürger.  

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2. Wer kann zum Bürgermeister gewählt werden?

Zum Bürgermeister in einer burgenländischen Gemeinde wählbar sind alle aktiv wahlberechtigten österreichischen Staatsbürger, die am Wahltag (1. Oktober 2017) das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zum Bürgermeister sind Unionsbürger nicht wählbar.   

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3. Wer kann nicht zum Gemeinderat oder Bürgermeister gewählt werden?

Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist lediglich eine Person, die durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Bedingte Freiheitsstrafen oder teilbedingte Freiheitsstrafen sind nicht maßgeblich. Entscheidend ist nur die unbedingte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Der Ausschluss vom Wahlrecht tritt somit nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Dieser Ausschluss endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentzug verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.

Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluss vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er auch vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss vom Wahlrecht ein (§ 19a).

Unionsbürger, die sich für die Wahl zum Gemeinderat bewerben, müssen im Zuge der Einbringung eines Wahlvorschlages gemäß § 19 Abs. 3 Gemeindewahlordnung 1992 eine schriftliche Erklärung abgeben, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat ihre Wählbarkeit bei Kommunalwahlen nicht verloren haben.

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4. Wahlvorschläge

Die wahlwerbenden Parteien haben die Möglichkeit, ihre Wahlvorschläge bis 4. August 2017 bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen.

Der Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates und der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters sind gesondert einzubringen. Sofern ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht wird, ist er gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einzubringen.

Den Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine wahlwerbende Partei einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt. Die Beteiligung an der Wahl des Gemeinderates ist aber auch dann zulässig, wenn diese Partei keinen Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl eingebracht hat.

Der Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl kann höchstens folgende Zahl an Bewerbern aufweisen:

Zahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung

Höchstzahl der Bewerber

bis zu 250 Wahlberechtigte

höchstens 18 Bewerber

251 bis 500 Wahlberechtigte

höchstens 22 Bewerber

501 bis 750 Wahlberechtigte

höchstens 26 Bewerber

751 bis 1000 Wahlberechtigte

höchstens 30 Bewerber

1001 bis 1500 Wahlberechtigte

höchstens 38 Bewerber

1501 bis 2000 Wahlberechtigte

höchstens 42 Bewerber

2001 bis 3000 Wahlberechtigte

höchstens 46 Bewerber

mehr als 3000 Wahlberechtigte

höchstens 50 Bewerber

Freistadt Eisenstadt

höchstens 58 Bewerber

Freistadt Rust

höchstens 38 Bewerber

Die Wahlwerber müssen schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur abgeben.

Eine allfällige Kurzbezeichnung einer wahlwerbenden Partei im Wahlvorschlag darf nicht aus mehr als fünf Buchstaben bestehen. Diese fünf Buchstaben der Kurzbezeichnung können auch ein Wort ergeben.

Der Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates muss von folgender Mindestanzahl an Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

Zahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde

Mindestzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften

bis zu 500 Wahlberechtigte

wenigstens 5

501 bis 1000 Wahlberechtigte

wenigstens 10

1001 bis 2000 Wahlberechtigte

wenigstens 15

2001 bis 3000 Wahlberechtigte

wenigstens 20

mehr als 3000 Wahlberechtigte

wenigstens 30

Die Unterstützung von mehreren Wahlvorschlägen ist nicht zulässig; diesfalls hätte sich der Unterstützer für einen Wahlvorschlag zu entscheiden..

Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag bis spätestens 14. August 2017, 16.00 Uhr ändern oder zurückziehen. Die Änderung oder Zurückziehung des Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates bedarf der Unterfertigung von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterzeichnet haben. Eine Vermehrung der Zahl der ursprünglich vorgeschlagenen Bewerber ist jedoch nicht zulässig. Die Änderung oder Zurückziehung des Wahlvorschlages für die Wahl des Bürgermeisters bedarf der Unterschrift von mehr als der Hälfte jener Personen, die den Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl unterfertigt haben.

Auch einzelne Wahlwerber für die Wahl des Gemeinderates können ihre Zustimmungserklärungen bis spätestens 14. August 2017, 16.00 Uhr schriftlich zurückziehen. Die Gemeindewahlbehörde hat unverzüglich den Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden wahlwerbenden Partei von der Zurückziehung zu verständigen. Der Zustellungsbevollmächtigte kann bis spätestens 18. August 2017, 13.00 Uhr, einen Ergänzungsvorschlag einbringen, in dem der neue Wahlwerber in der Parteiliste an die Stelle des ausgeschiedenen Wahlwerbers oder im Anschluss an den letzten Wahlwerber zu reihen ist.

Zieht der Bürgermeisterkandidat seine Zustimmungserklärung für die Wahl des Bürgermeisters spätestens am 14. August 2017, 16.00 Uhr zurück, kann die wahlwerbende Partei spätestens am 18. August 2017, 13.00 Uhr, einen anderen Wahlwerber an die erste Stelle der Parteiliste reihen und als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Dieser Ersatzvorschlag muss neuerlich von mehr als der Hälfte der Bewerber des von der wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderates eingebrachten Wahlvorschlages unterfertigt sein.

Spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag (Sonntag, 20. August 2017), aber frühestens ab Freitag, den 18. August 2017, nach 13.00 Uhr, entscheidet die Gemeindewahlbehörde endgültig darüber, ob die Wahlvorschläge zuzulassen oder zurückzuweisen sind.

Die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind unverzüglich nach der Sitzung der Gemeindewahlbehörde an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist.

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