Wer kann zum Gemeinderat gewählt werden?
Wer kann zum Bürgermeister gewählt werden?
Wer kann nicht zum Gemeinderat oder Bürgermeister gewählt werden?
Wahlvorschläge
1. Wer kann zum Gemeinderat gewählt
werden?
Zum
Gemeinderat in einer burgenländischen Gemeinde
wählbar sind alle aktiv wahlberechtigten Männer und Frauen, die am Wahltag
(1. Oktober 2017) das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Passiv wahlberechtigt zum Gemeinderat sind daher österreichische Staatsbürger
und Unionsbürger.
2. Wer kann zum Bürgermeister gewählt
werden?
Zum
Bürgermeister in einer burgenländischen Gemeinde
wählbar sind alle aktiv wahlberechtigten österreichischen Staatsbürger, die am
Wahltag (1. Oktober 2017) das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Zum Bürgermeister sind Unionsbürger nicht wählbar.
3. Wer kann nicht zum Gemeinderat oder Bürgermeister gewählt
werden?
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist lediglich eine Person, die durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Bedingte Freiheitsstrafen oder teilbedingte Freiheitsstrafen sind nicht maßgeblich. Entscheidend ist nur die unbedingte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Der Ausschluss vom Wahlrecht tritt somit nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Dieser Ausschluss endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentzug verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluss vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er auch vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss vom Wahlrecht ein (§ 19a).
Unionsbürger, die sich für die Wahl zum Gemeinderat bewerben, müssen im Zuge der Einbringung eines Wahlvorschlages gemäß § 19 Abs. 3 Gemeindewahlordnung 1992 eine schriftliche Erklärung abgeben, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat ihre Wählbarkeit bei Kommunalwahlen nicht verloren haben.
4. Wahlvorschläge
Die wahlwerbenden Parteien haben die Möglichkeit, ihre
Wahlvorschläge bis 4. August 2017 bei der Gemeindewahlbehörde
einzubringen.
Der
Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates und der Wahlvorschlag für
die Wahl des Bürgermeisters sind gesondert einzubringen. Sofern ein
Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht wird, ist er
gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einzubringen.
Den
Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine wahlwerbende
Partei einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates
einbringt. Die Beteiligung an der Wahl des Gemeinderates ist aber auch dann
zulässig, wenn diese Partei keinen Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl
eingebracht hat.
Der
Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl kann höchstens folgende Zahl an
Bewerbern aufweisen:
bis zu 250 Wahlberechtigte
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höchstens 18 Bewerber
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251 bis 500 Wahlberechtigte
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höchstens 22 Bewerber
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501 bis 750 Wahlberechtigte
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höchstens 26 Bewerber
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751 bis 1000 Wahlberechtigte
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höchstens 30 Bewerber
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1001 bis 1500 Wahlberechtigte
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höchstens 38 Bewerber
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1501 bis 2000 Wahlberechtigte
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höchstens 42 Bewerber
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2001 bis 3000 Wahlberechtigte
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höchstens 46 Bewerber
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mehr als 3000 Wahlberechtigte
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höchstens 50 Bewerber
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Freistadt Eisenstadt
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höchstens 58 Bewerber
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Freistadt Rust
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höchstens 38 Bewerber
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Die Wahlwerber
müssen schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur abgeben.
Eine
allfällige Kurzbezeichnung einer wahlwerbenden
Partei im Wahlvorschlag darf nicht aus mehr als fünf Buchstaben
bestehen. Diese fünf Buchstaben der Kurzbezeichnung können auch ein Wort
ergeben.
Der
Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates muss von folgender Mindestanzahl
an Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
bis zu 500 Wahlberechtigte
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wenigstens 5
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501 bis 1000 Wahlberechtigte
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wenigstens 10
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1001 bis 2000 Wahlberechtigte
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wenigstens 15
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2001 bis 3000 Wahlberechtigte
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wenigstens 20
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mehr als 3000 Wahlberechtigte
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wenigstens 30
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Die Unterstützung von mehreren Wahlvorschlägen ist nicht zulässig; diesfalls hätte sich der Unterstützer für einen Wahlvorschlag zu entscheiden..
Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag bis spätestens
14. August 2017, 16.00 Uhr ändern oder zurückziehen. Die Änderung oder
Zurückziehung des Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates bedarf der
Unterfertigung von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten, die den
Wahlvorschlag unterzeichnet haben. Eine Vermehrung der Zahl der ursprünglich
vorgeschlagenen Bewerber ist jedoch nicht zulässig. Die Änderung oder
Zurückziehung des Wahlvorschlages für die Wahl des Bürgermeisters bedarf der
Unterschrift von mehr als der Hälfte jener Personen, die den Wahlvorschlag für
die Bürgermeisterwahl unterfertigt haben.
Auch
einzelne Wahlwerber für die Wahl des Gemeinderates können ihre Zustimmungserklärungen
bis spätestens 14. August 2017, 16.00 Uhr schriftlich zurückziehen. Die
Gemeindewahlbehörde hat unverzüglich den Zustellungsbevollmächtigten der
betreffenden wahlwerbenden Partei von der
Zurückziehung zu verständigen. Der Zustellungsbevollmächtigte kann bis
spätestens 18. August 2017, 13.00 Uhr, einen Ergänzungsvorschlag
einbringen, in dem der neue Wahlwerber in der Parteiliste an die Stelle des
ausgeschiedenen Wahlwerbers oder im Anschluss an den letzten Wahlwerber zu
reihen ist.
Zieht
der Bürgermeisterkandidat seine Zustimmungserklärung für die Wahl des
Bürgermeisters spätestens am 14. August 2017, 16.00 Uhr zurück, kann die wahlwerbende Partei spätestens am 18. August 2017, 13.00 Uhr, einen anderen Wahlwerber an die erste Stelle der Parteiliste reihen und
als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Dieser Ersatzvorschlag
muss neuerlich von mehr als der Hälfte der Bewerber des von der wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderates
eingebrachten Wahlvorschlages unterfertigt sein.
Spätestens
am 42. Tag vor dem
Wahltag (Sonntag, 20. August 2017), aber frühestens ab Freitag, den 18.
August 2017, nach 13.00 Uhr, entscheidet die
Gemeindewahlbehörde endgültig darüber, ob die Wahlvorschläge zuzulassen oder
zurückzuweisen sind.
Die
zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und des
Bürgermeisters sind unverzüglich nach der Sitzung der Gemeindewahlbehörde an
der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies
notwendig oder zweckmäßig ist.