Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl

Wer darf wählen?

1. Wahlberechtigte

Bei der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl 2022 sind alle Personen aktiv wahlberechtigt, die

  • am Stichtag (5. Juli 2022) die Österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder
  • Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, die am Stichtag (5. Juli 2022) in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind bzw. die spätestens am Stichtag einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes auf Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz eingebracht haben
  • am Wahltag (2. Oktober 2022) das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • am Stichtag (5. Juli 2022) vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und
  • am Stichtag (5. Juli 2022) in einer Gemeinde des Burgenlandes ihren Wohnsitz im Sinne des § 17 Gemeindewahlordnung 1992 haben.

Zu den Voraussetzungen im Einzelnen:

  • Österreichische Staatsbürgerschaft
  • Wahlberechtigt sind jedenfalls österreichische Staatsbürger.

  • Unionsbürger
  • Unionsbürger sind wahlberechtigt, sofern sie nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes bis zum Stichtag (5. Juli 2022) in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen wurden. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die bis zum Stichtag (5. Juli 2022) einen Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde begründet haben, müssen keinen gesonderten Antrag auf Aufnahme in die betreffende Gemeinde-Wählerevidenz stellen, um darin bei Vorliegen der ob genannten Voraussetzungen aufgenommen zu werden. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die keinen Hauptwohnsitz, sondern einen Wohnsitz gemäß § 17 Abs. 2 der Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der jeweils geltenden Fassung, besitzen, sind nur auf Antrag in die betreffende Gemeinde-Wählerevidenz einzutragen. Diesbezüglich kontaktieren Sie bitte Ihre Wohnsitzgemeinde.

    Die Voraussetzung der Eintragung in die Gemeinde-Wählerevidenz für Unionsbürger ist aber schon dann erfüllt, wenn sie spätestens am Stichtag einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 dritter Satz des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes auf Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz eingebracht haben.

    Unionsbürger, die spätestens am 5. Juli 2022 einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes auf Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz eingebracht haben, sind daher - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - wahlberechtigt, selbst wenn sie noch nicht in der Gemeinde-Wählerevidenz aufscheinen!

  • Vollendung des 16. Lebensjahres
  • Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wahlberechtigt ist daher, wer am 2. Oktober 2006 oder davor geboren wurde.

  • Ausschluss vom Wahlrecht
  • Eine Person kann vom Wahlrecht ausgeschlossen werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen bestimmter strafbarer Handlungen gemäß den Bestimmungen des Strafgesetzbuches BGBl. Nr 60/1974 i.d.g.F. (z.B. Angriffe gegen den Staat und oberste Staatsorgane, strafbare Handlungen gegen das Bundesheer bzw. bei Wahlen und Volksabstimmungen, terroristische Vereinigung) zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird. Der Ausschluss vom Wahlrecht tritt nur ein, soweit das Gericht unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls, den Ausschluss des Wahlrechtes zum Gemeinderat und zum Bürgermeister ausgesprochen hat. Der Ausschluss beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit der Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraumes die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

  • Wohnsitz im Burgenland
  • Damit eine Person wahlberechtigt ist, muss sie am Stichtag in einer Gemeinde des Burgenlandes einen Wohnsitz im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992 haben.

    Ein Wohnsitz im Sinne der Gemeindewahlordnung liegt dann vor, wenn

    1. in diesem Ort der Hauptwohnsitz liegt oder
    2. sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Dabei genügt es, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.

    Ein Wohnsitz im Sinne des § 17 gilt jedenfalls dann nicht als begründet, wenn der Aufenthalt

    1. bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient,
    2. lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
    3. aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist.
    4. Außerdem liegt kein Wohnsitz vor, wenn die Person nach melderechtlichen Vorschriften in der Gemeinde nicht gemeldet ist.

2. Wählerverzeichnisse

Die Wahlberechtigten sind von der jeweiligen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Das Wählerverzeichnis ist von der Gemeinde im Zeitraum vom 19. Juli bis 28. Juli 2022 in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen, wobei auch an Samstagen für mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Einsichtnahme geboten werden muss. Während der Einsichtnahmefrist kann jeder Staatsbürger und Unionsbürger, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in der Gemeinde behauptet, gegen das Wählerverzeichnis mündlich durch persönliches Erscheinen oder schriftlich Einspruch erheben.

Wahlberechtigt am Wahltag sind ausnahmslos nur jene Personen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind!

Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Gemeindewahlordnung 1992 besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.