Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen

Wo, wann und wie kann gewählt werden?

1. Ort der Ausübung des Wahlrechts

Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich am 2. Oktober 2022 in jener burgenländischen Gemeinde aus, in der er am Stichtag einen Wohnsitz hat und in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Falls ein Wohnsitz in zwei oder mehreren Gemeinden vorliegt, kann das Wahlrecht in all jenen Gemeinden ausgeübt werden, in deren Wählerverzeichnis der Wähler eingetragen ist. Ist eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt, so übt der Wahlberechtigte sein Wahlrecht in jenem Sprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Ausübung des Wahlrechts mittels einer Wahlkarte in einer anderen als der(n) Wohnsitzgemeinde(n), welche die Wahlkarte ausgestellt hat, ist nicht möglich!

Eine wahlberechtigte Person kann schon am 23. September 2022, am vorgezogenen Wahltag, ihre Stimme abgeben. Zu diesem Zweck gibt es in jeder Gemeinde zumindest ein Wahllokal, welches jedenfalls in der Zeit zwischen 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr geöffnet sein muss.

2. Wahllokale

Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 21. August 2022 die Wahllokale (sowie Wahlzeit und Verbotszonen) festzusetzen. Diese Verfügungen sind spätestens am 13. September 2022 durch Anschlag an der Amtstafel ortsüblich kundzumachen. Die genauen Informationen betreffend Wahllokale sind daher für jede Gemeinde gesondert den diesbezüglichen Kundmachungen zu entnehmen.

3. Wahlkarte, Briefwahl

Um das Wahlrecht mittels Briefwahl ausüben zu können, ist es erforderlich, dass eine Wahlkarte ausgestellt wurde.

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben:

  • Personen, die voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland oder
  • Personen, die sich zwar am Wahltag in der Gemeinde aufhalten, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge  mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist.

Die Wahlkarte kann bei der Gemeinde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens 28. September 2022 (vor dem Tag der engeren Wahl bis spätestens 19. Oktober 2022) schriftlich beantragt werden.

Sie kann auch bis zum 30. September 2022, 12.00 Uhr (vor dem Tag der engeren Wahl, bis 21. Oktober 2022, 12.00 Uhr),  mündlich durch persönliches Erscheinen  beantragt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt, kann auch ein schriftlicher Antrag gestellt werden, aber nur, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an den Antragsteller oder an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist.

4. Wahl vor der Sonderwahlbehörde nach § 8 Abs. 1 Z 1 (sog. "fliegende Wahlbehörde")

Wahlberechtigte, die infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit aus Alters-, Krankheits- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen, unfähig sind, ihr Wahlrecht in einem Wahllokal auszuüben, können  gleichzeitig mit dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte  die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor der Sonderwahlbehörde nach § 8 Abs. 1 Z 1 (sog. „fliegende Wahlbehörde“) beantragen. In diesem Fall kommt die „fliegende Wahlbehörde“ am Wahltag zum Wahlberechtigten nach Hause.

5. Wahlzeit

Die Gemeindewahlbehörde hat - wie bereits dargestellt - spätestens am 21. August 2022 die Wahlzeit und die Wahllokale festzusetzen. Diese Verfügungen sind spätestens am 13. September 2022 durch Anschlag an der Amtstafel ortsüblich, jedenfalls aber durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals, kundzumachen. Die genauen Informationen betreffend Wahlzeiten sind daher für jede Gemeinde gesondert den diesbezüglichen Kundmachungen zu entnehmen.

6. Musterstimmzettel

Zur Vorbereitung auf die Wahl bekommen alle Wahlberechtigten spätestens am 14. September 2022 von der Gemeinde je einen Musterstimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters. Diese Musterstimmzettel dienen nur zur Information. Sie dürfen weder am vorgezogenen Wahltag, am 23. September 2022, noch am Wahltag, am 2. Oktober 2022, verwendet werden!

7. Ausübung des Wahlrechts

  1. Stimmabgabe im Wahllokal

    Es gibt zwei amtliche Stimmzettel: den Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und den Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters!

    Die Stimmabgabe erfolgt während der Wahlzeiten in einer Wahlzelle im Wahllokal. Sofern der Wahlberechtigte der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht bekannt ist, hat er seine Identität durch ein mit einem Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (z.B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein etc) glaubhaft zu machen. Dem Wahlberechtigten werden hierauf von einem Mitglied der Wahlbehörde der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters sowie ein leeres Wahlkuvert ausgefolgt. Der Wahlberechtigte hat die Stimmzettel in der Wahlzelle auszufüllen und diese in das Kuvert zu legen. Das Kuvert ist hierauf vom Wahlberechtigten selbst ungeöffnet in die Wahlurne zu geben. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter oder einem von diesem bestimmten Mitglied der Wahlbehörde zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat.

    Sie haben die Möglichkeit, bereits am vorgezogenen Wahltag, das ist der 23. September 2022, ihre Stimme im Wahllokal abzugeben. Zu diesem Zweck ist in jeder Gemeinde zumindest ein Wahllokal, welches jedenfalls in der Zeit zwischen 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr geöffnet sein muss, eingerichtet.

  2. Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson

    Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden. Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, dass ihnen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Erscheint eine solche Person ohne eine Geleitperson und will sie mit Hilfe einer Geleitperson wählen, so ist sie danach zu fragen, welche Person sie als Geleitperson wünscht. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlbehörde.

  3. Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde nach § 8 Abs. 1 Z 1 (sog. "fliegende Wahlbehörde")

    Wahlberechtigte, denen die Ausübung des Wahlrechts vor der „fliegenden Wahlbehörde“ bewilligt wurde, und über eine Wahlkarte verfügen, üben ihr Wahlrecht an ihrem Aufenthaltsort vor dieser Sonderwahlbehörde aus. Der Wahlleiter erklärt die weitere Vorgangsweise.

    Personen (insb. Pflegepersonal oder pflegende Angehörige), die in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben und über eine Wahlkarte verfügen, haben die Möglichkeit, im Rahmen des Besuches der „fliegenden Wahlbehörde“ ihr Stimmrecht mittels Wahlkarte vor der „fliegenden Wahlbehörde“ auszuüben. Die Wahlkarte darf bei der „fliegenden Wahlbehörde“ auch bereits fertig ausgefüllt (=Briefwahlkarte) abgegeben werden.

  4. Stimmabgabe durch Abgabe der  Briefwahlkarte  bei der zuständigen Wahlbehörde

    Der Wähler kann die bereits ausgefüllte und mit der eidesstattlichen Erklärung versehene Wahlkarte (= Briefwahlkarte) auch noch am Wahltag, den 2. Oktober 2022, bzw. am Tag der engeren Wahl (Stichwahl), am 23. Oktober 2022, (aber nicht am vorgezogenen Wahltag!) während der Öffnungszeiten des Wahllokals bei jener Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, abgeben oder abgeben lassen. Die Abgabe der Wahlkarte kann auch durch einen Überbringer erfolgen.

  5. Stimmabgabe mit Wahlkarte vor der zuständigen Wahlbehörde

    Falls ein Wähler seine Wahlkarte weder auf dem Postweg versendet, noch spätestens bis Freitag, den 30. September 2022, 14.00 Uhr, bei der engeren Wahl (Stichwahl) bis Freitag, den 21. Oktober 2022, 14.00 Uhr, im Gemeindeamt abgegeben hat, kann er am Wahltag, den 2. Oktober 2022, bzw. am Tag der engeren Wahl (Stichwahl), am 23. Oktober 2022, (aber nicht am vorgezogenen Wahltag!) vor der zuständigen Wahlbehörde unter der Voraussetzung wählen, dass er die ausgestellte Wahlkarte, welche weder ausgefüllt noch mit der eidesstattlichen Erklärung versehen sein darf, mitnimmt.

  6. Fehler beim Ausfüllen des Stimmzettels

    Ist dem Wähler beim Ausfüllen des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der zuerst ausgehändigte Stimmzettel ist diesfalls vom Wähler vor der Wahlbehörde zu zerreißen, und der zerrissene Stimmzettel vom Wähler mitzunehmen.

8. Persönlichkeitswahlrecht bei der Gemeinderatswahl

Bei der Gemeinderatswahl kommt wiederum das Persönlichkeitswahlrecht zur Anwendung, wie es von der letzten Gemeinderatswahl bereits bekannt ist. Beim Ausfüllen des Stimmzettels sind daher nachstehende Grundsätze zu beachten:

  1. Wahl einer Partei

    Auf dem amtlichen Stimmzettel hat der Wähler in dem Kreis, der rechts neben der Partei, die er wählen möchte, vorgedruckt ist, ein liegendes Kreuz (X) anzubringen. Damit ist diese Partei gültig gewählt.

  2. Vergabe von Vorzugsstimmen

    Außerdem kann der Wähler aber auch bestimmten Kandidaten der von ihm gewählten Partei Vorzugsstimmen geben, indem er in den Kästchen neben dem Kandidaten ein liegendes Kreuz (X) anbringt. Auf diese Weise bringt der Wähler zum Ausdruck, dass er die Zuweisung eines Gemeinderatsmandates an den von ihm bezeichneten Kandidaten besonders wünscht.

    Insgesamt können nur drei gültige Vorzugsstimmen vergeben werden. Maximal zwei davon können an einen Kandidaten vergeben werden. Es können die drei Vorzugsstimmen daher z.B. so vergeben werden, dass einem Kandidaten der gewählten Partei zwei Vorzugsstimmen (Kreuze in beide Kästchen) und einem zweiten Kandidaten dieser Partei eine Vorzugsstimme (ein Kreuz) gegeben wird. Oder es kann an drei Kandidaten der gewählten Partei je eine Vorzugsstimme vergeben werden.

    Wichtig: Die drei Vorzugsstimmen können nur an Kandidaten jener Partei vergeben, werden, die vom Wähler gewählt wird. Die Vorzugsstimmenvergabe an Kandidaten einer anderen als der gewählten Partei ist ungültig!

9. Bürgermeisterwahlrecht

Auf dem amtlichen Stimmzettel hat der Wähler in dem Kreis, der rechts neben dem Bürgermeisterkandidaten, den er wählen möchte, vorgedruckt ist, ein liegendes Kreuz (X) anzubringen. Damit ist dieser Kandidat gültig gewählt.