Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl
Wer kann gewählt werden?
1. Wer kann zum Gemeinderat gewählt werden?
Zum Gemeinderat in einer burgenländischen Gemeinde wählbar sind alle aktiv wahlberechtigten Personen, die am Wahltag (2. Oktober 2022) das 18. Lebensjahr vollendet haben. Passiv wahlberechtigt zum Gemeinderat sind daher österreichische Staatsbürger und Unionsbürger.
2. Wer kann zum Bürgermeister gewählt werden?
Zum Bürgermeister in einer burgenländischen Gemeinde wählbar sind alle aktiv wahlberechtigten österreichischen Staatsbürger, die am Wahltag (2. Oktober 2022) das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zum Bürgermeister sind Unionsbürger nicht wählbar.
3. Wer kann nicht zum Gemeinderat oder Bürgermeister gewählt werden?
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist lediglich eine Person, die durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.
Unionsbürger, die sich für die Wahl zum Gemeinderat bewerben, müssen im Zuge der Einbringung eines Wahlvorschlages gemäß § 19 Abs. 3 Gemeindewahlordnung 1992 eine schriftliche Erklärung abgeben, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat ihre Wählbarkeit bei Kommunalwahlen nicht verloren haben.
4. Wahlvorschläge
Die wahlwerbenden Parteien haben die Möglichkeit, ihre Wahlvorschläge bis 5. August 2022, 13:00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen.
Der Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates und der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters sind gesondert einzubringen. Sofern ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht wird, ist er gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einzubringen.
Den Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine wahlwerbende Partei einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt. Die Beteiligung an der Wahl des Gemeinderates ist aber auch dann zulässig, wenn diese Partei keinen Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl eingebracht hat.
Der Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl kann höchstens folgende Zahl an Bewerbern aufweisen:
Zahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung | Höchstzahl der Bewerber |
---|---|
bis zu 250 Wahlberechtigte | höchstens 18 Bewerber |
251 bis 500 Wahlberechtigte | höchstens 22 Bewerber |
501 bis 750 Wahlberechtigte | höchstens 26 Bewerber |
751 bis 1000 Wahlberechtigte | höchstens 30 Bewerber |
1001 bis 1500 Wahlberechtigte | höchstens 38 Bewerber |
1501 bis 2000 Wahlberechtigte | höchstens 42 Bewerber |
2001 bis 3000 Wahlberechtigte | höchstens 46 Bewerber |
mehr als 3000 Wahlberechtigte | höchstens 50 Bewerber |
Freistadt Eisenstadt | höchstens 58 Bewerber |
Freistadt Rust | höchstens 38 Bewerber |
Die Wahlwerber müssen schriftlich ihre Zustimmung zur Kandidatur abgeben.
Eine allfällige Kurzbezeichnung einer wahlwerbenden Partei im Wahlvorschlag darf nicht aus mehr als fünf Buchstaben bestehen. Diese fünf Buchstaben der Kurzbezeichnung können auch ein Wort ergeben.
Der Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates muss von folgender Mindestanzahl an Wahlberechtigten unterzeichnet sein.
Zahl der Wahlberechtigten in der Gemeinde | Mindestzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften |
---|---|
bis zu 500 Wahlberechtigte | wenigstens 5 |
501 bis 1000 Wahlberechtigte | wenigstens 10 |
1001 bis 2000 Wahlberechtigte | wenigstens 15 |
2001 bis 3000 Wahlberechtigte | wenigstens 20 |
mehr als 3000 Wahlberechtigte | wenigstens 30 |
Die Unterstützung von mehreren Wahlvorschlägen ist nicht zulässig; diesfalls hätte sich der Unterstützer für einen Wahlvorschlag zu entscheiden.
Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag bis spätestens 16. August 2022, 16.00 Uhr, ändern oder zurückziehen. Die Änderung oder Zurückziehung des Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates bedarf der Unterfertigung von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterzeichnet haben. Eine Vermehrung der Zahl der ursprünglich vorgeschlagenen Bewerber ist jedoch nicht zulässig. Die Änderung oder Zurückziehung des Wahlvorschlages für die Wahl des Bürgermeisters bedarf der Unterschrift von mehr als der Hälfte jener Personen, die den Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl unterfertigt haben.
Auch einzelne Wahlwerber für die Wahl des Gemeinderates können ihre Zustimmungserklärungen bis spätestens 16. August 2022, 16.00 Uhr, schriftlich zurückziehen. Die Gemeindewahlbehörde hat unverzüglich den Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden wahlwerbenden Partei von der Zurückziehung zu verständigen. Der Zustellungsbevollmächtigte kann bis spätestens 19. August 2022, 13.00 Uhr, einen Ergänzungsvorschlag einbringen, in dem der neue Wahlwerber in der Parteiliste an die Stelle des ausgeschiedenen Wahlwerbers oder im Anschluss an den letzten Wahlwerber zu reihen ist.
Zieht der Bürgermeisterkandidat seine Zustimmungserklärung für die Wahl des Bürgermeisters spätestens am 16. August 2022, 16.00, Uhr zurück, kann die wahlwerbende Partei spätestens am 19. August 2022, 13.00 Uhr, einen anderen Wahlwerber an die erste Stelle der Parteiliste reihen und als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Dieser Ersatzvorschlag muss neuerlich von mehr als der Hälfte der Bewerber des von der wahlwerbenden Partei für die Wahl des Gemeinderates eingebrachten Wahlvorschlages unterfertigt sein.
Spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag (Sonntag, 21. August 2022), aber frühestens am Freitag, den 19. August 2022, nach 13.00 Uhr, entscheidet die Gemeindewahlbehörde endgültig darüber, ob die Wahlvorschläge zuzulassen oder zurückzuweisen sind.
Die zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind unverzüglich nach der Sitzung der Gemeindewahlbehörde an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist.