Landtagswahlen

Kreiswahlvorschläge 2015

1. Passives Wahlrecht

Zum Burgenländischen Landtag wählbar sind alle aktiv wahlberechtigten Männer und Frauen, die am Wahltag (also am 31. Mai 2015) das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2. Wahlkreise und Mandate

Der Burgenländische Landtag besteht aus 36 Mitgliedern. Die Aufteilung dieser Mandate auf die einzelnen Wahlkreise erfolgte durch die Kundmachung des Landeshauptmannes vom 19. November 2013, LGBl. Nr. 70/2013.

Das Land Burgenland wird für Zwecke der Wahl in 7 Wahlkreise eingeteilt. Hierbei bildet jeder politische Bezirk einen Wahlkreis; die Städte mit eigenem Statut Eisenstadt und Rust sowie der politische Bezirk Eisenstadt-Umgebung sind in einem Wahlkreis, dem Wahlkreis 2, zusammengefasst.

WahlkreisGebietMandate
Wahlkreis 1politischer Bezirk Neusiedl am See7 Mandate
Wahlkreis 2Freistädte Eisenstadt und Rust sowie politischer Bezirk Eisenstadt-Umgebung7 Mandate
Wahlkreis 3politischer Bezirk Mattersburg5 Mandate
Wahlkreis 4politischer Bezirk Oberpullendorf5 Mandate
Wahlkreis 5politischer Bezirk Oberwart7 Mandate
Wahlkreis 6politischer Bezirk Güssing3 Mandate
Wahlkreis 7politischer Bezirk Jennersdorf2 Mandate

3. Kreiswahlvorschläge

Eine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschlag) spätestens am 37. Tag vor der Wahl (also am 24. April 2015) bis 13.00 Uhr der jeweiligen Kreiswahlbehörde vorzulegen.

Der Kreiswahlvorschlag muss von wenigstens einem Mitglied des Landtages unterschrieben oder von fünfmal soviel Personen als im Wahlkreis Mandate zu vergeben sind, unterstützt sein. Die Personen, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen am Stichtag in einer Gemeinde des Wahlkreises als wahlberechtigt in der Landes-Wählerevidenz eingetragen sein.

Der Kreiswahlvorschlag hat zu enthalten:

  1. die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
  2. die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerberinnen/Bewerbern wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- oder Nachnamens und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;
  3. die Bezeichnung der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin/des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- oder Nachnamen und Vorname, Beruf, Adresse).

In den Wahlvorschlag darf eine Bewerberin/ein Bewerber nur aufgenommen werden, wenn sie/er hierzu ihre/seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Eine Wahlwerberin/ein Wahlwerber darf burgenlandweit nur auf einem Kreiswahlvorschlag aufscheinen.

Eine Wahlwerberin/ein Wahlwerber kann auf ihre/seine Bewerbung verzichten. In diesem Fall kann die Partei einen Ergänzungsvorschlag einbringen, indem die Partei ihre Parteiliste durch Nennung einer anderen Bewerberin/eines anderen Bewerbers ergänzt. Dieser Ergänzungsvorschlag muss spätestens am 30. Tag vor der Wahl (also am 04. Mai 2015), bis 13.00 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen. In gleicher Weise kann die Partei einen Ergänzungsvorschlag einbringen, wenn eine Bewerberin/ein Bewerber stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung gestrichen wird.

Die Kreiswahlvorschläge sind am 4. Mai 2015 von der Kreiswahlbehörde abzuschließen.

Die Veröffentlichung der Kreiswahlvorschläge durch Anschlag an der Amtstafel der Kreiswahlbehörde hat in diesem Fall jedenfalls spätestens am 4. Mai 2015 zu erfolgen. Weiters sind die Kreiswahlvorschläge unverzüglich zumindest an den Amtstafeln der Bezirkswahlbehörden und an den Amtstafeln der Gemeinden anzuschlagen.

4. Liste der Kandidatinnen und Kandidaten

5. Vorzugsstimmenprotokoll, Land und Wahlkreis

6. Wahlpunkteberechnung und Vorzugsstimmenmandate im Wahlkreis