Landtagswahlen

Kreiswahlvorschläge 2025

1. Passives Wahlrecht

Zum Burgenländischen Landtag wählbar sind alle aktiv wahlberechtigten Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, die am Wahltag (also am 19. Jänner 2025) das 18. Lebensjahr vollendet haben, von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind und in einer burgenländischen Gemeinde ihren Wohnsitz haben.

2. Wahlkreise und Mandate

Der Burgenländische Landtag besteht aus 36 Mitgliedern. Die Aufteilung dieser Mandate auf die einzelnen Wahlkreise erfolgte durch die Kundmachung des Landeshauptmannes vom 31. Mai 2023, LGBl. Nr. 43/2023.

Das Land Burgenland wird für Zwecke der Wahl in 7 Wahlkreise eingeteilt. Hierbei bildet jeder politische Bezirk einen Wahlkreis; die Städte mit eigenem Statut Eisenstadt und Rust sowie der politische Bezirk Eisenstadt-Umgebung sind in einem Wahlkreis, dem Wahlkreis 2, zusammengefasst.

WahlkreisGebietMandate
Wahlkreis 1politischer Bezirk Neusiedl am See7 Mandate
Wahlkreis 2Freistädte Eisenstadt und Rust sowie politischer Bezirk Eisenstadt-Umgebung7 Mandate
Wahlkreis 3politischer Bezirk Mattersburg5 Mandate
Wahlkreis 4politischer Bezirk Oberpullendorf5 Mandate
Wahlkreis 5politischer Bezirk Oberwart7 Mandate
Wahlkreis 6politischer Bezirk Güssing3 Mandate
Wahlkreis 7politischer Bezirk Jennersdorf2 Mandate

3. Kreiswahlvorschläge

Eine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschlag) spätestens am 37. Tag vor der Wahl (also am 13. Dezember 2024) bis 13:00 Uhr der jeweiligen Kreiswahlbehörde vorzulegen.

Der Kreiswahlvorschlag muss von wenigstens einem Mitglied des Landtages unterschrieben oder von fünfmal so viel Personen als im Wahlkreis Mandate zu vergeben sind unterstützt sein. Die Personen, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen am Stichtag in einer Gemeinde des Wahlkreises in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt sein.

Der Kreiswahlvorschlag hat zu enthalten:

  1. die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
  2. die Wahlkreisliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerber(innen) wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes, Berufes und der Adresse (wahlrechtsbegründender Wohnsitz) jedes Bewerbers und jeder Bewerberin;
  3. die Bezeichnung des (der) zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vertreterin) (Familienname und Vorname, Beruf, Adresse).

In den Wahlvorschlag darf ein(e) Bewerber(in) nur aufgenommen werden, wenn er (sie) hierzu seine (ihre) Zustimmung schriftlich erklärt hat. Ein(e) Wahlwerber(in) darf burgenlandweit nur auf einem Kreiswahlvorschlag aufscheinen.

Ein(e) Wahlwerber(in) kann auf seine (ihre) Bewerbung verzichten. In diesem Fall kann die Partei einen Ergänzungsvorschlag einbringen, in dem die Partei ihre Wahlkreisliste durch Nennung eines (einer) anderen Bewerbers (Bewerberin) ergänzt. Dieser Ergänzungsvorschlag muss spätestens am 30. Tag vor der Wahl (also am 20. Dezember 2024) bis 13:00 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen. In gleicher Weise kann die Partei einen Ergänzungsvorschlag einbringen, wenn ein(e) Bewerber(in) stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder seiner (ihrer) schriftlichen Erklärung gestrichen wird.

Die Kreiswahlvorschläge sind am 13. Dezember 2024 von der Kreiswahlbehörde abzuschließen.

Die Veröffentlichung der Kreiswahlvorschläge durch Anschlag an der Amtstafel der Kreiswahlbehörde hat in diesem Fall jedenfalls spätestens am 13. Dezember 2024 zu erfolgen. Weiters sind die Kreiswahlvorschläge unverzüglich zumindest an den Amtstafeln der Bezirkswahlbehörden und an den Amtstafeln der Gemeinden im Wahlkreis anzuschlagen.

4. Liste der Kandidatinnen und Kandidaten

  • Die Listen der Kanditaten für die Kreiswahlvorschläge wird hier nach dem 23. Dezember 2024 veröffentlicht.

5. Vorzugsstimmen, Land und Wahlkreis

  • Die Liste der Vorzugsstimmen der Wahlkreise wird hier nach der Landtagswahl am 19. Jänner 2025 veröffentlicht.

6. Mandatsverteilung

Mit der Novelle der Landtagswahlordnung 1995 gem. LGBl. Nr. 92/2021, weicht das Wahlpunktesystem im ersten Ermittlungsverfahren auf Regionalwahlkreisebene einem reinen Vorzugsstimmensystem.

Die auf die Partei entfallenden Mandate sind den Wahlwerbern der Wahlkreisliste dieser Partei in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Vorzugsstimmen zuzuweisen. Wenn zwei Wahlwerber der Wahlkreisliste einer Partei die gleiche Zahl von Vorzugsstimmen haben, gibt die Listenreihung den Ausschlag.