Landtagswahlen

Landeswahlvorschläge 2020

1. Passives Wahlrecht

Zum Burgenländischen Landtag wählbar sind alle aktiv wahlberechtigten Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, die am Wahltag (also am 26. Jänner 2020) das 18. Lebensjahr vollendet haben, von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen sind und in einer burgenländischen Gemeinde ihren Wohnsitz haben.

2. Landeswahlvorschläge

Eine wahlwerbende Partei hat ihren Wahlvorschlag für das zweite Ermittlungsverfahren (Landeswahlvorschlag) spätestens am 32. Tag vor der Wahl (also am 27. Dezember 2019) bis 13:00 Uhr der Landeswahlbehörde vorzulegen.

Der Landeswahlvorschlag muss von wenigstens einer Person unterschrieben sein, die in einem Kreiswahlvorschlag eines Wahlkreises als zustellungsbevollmächtigte(r) Vertreter(in) einer Partei derselben Parteibezeichnung aufgenommen ist.

In den Landeswahlvorschlag können auch Personen aufgenommen werden, die als Bewerber(innen) dieser Partei in einem Kreiswahlvorschlag angeführt sind.

Der Landeswahlvorschlag hat zu enthalten:

  1. die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
  2. die Landesliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber(innen) für die Zuweisung von Mandaten im zweiten Ermittlungsverfahren. In der Landesliste sind die Bewerber(innen) in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes (jeder) Bewerbers(in) zu verzeichnen. Bei jedem (jeder) Bewerber(in) ist auch anzugeben, in welchem Wahlkreis er (sie) als Bewerber(in) eines Kreiswahlvorschlages aufscheint;
  3. die Bezeichnung des (der) zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vertreterin) (Familienname und Vorname, Beruf, Adresse)

In den Wahlvorschlag darf ein(e) Bewerber(in) nur aufgenommen werden, wenn er (sie) hierzu seine (ihre) Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung kann entfallen, wenn der (die) Bewerber(in) bereits in einem Kreiswahlvorschlag aufscheint.

Der Landeswahlvorschlag darf maximal 36 Kandidat(innen) enthalten.

3. Liste der Kandidatinnen und Kandidaten

4. Vorzugsstimmen, Land und Wahlkreis