Landtagswahlen

Wo, wann und wie kann gewählt werden?

1. Ort der Ausübung des Wahlrechts

Jede(r) Wahlberechtigte übt sein (ihr) Wahlrecht grundsätzlich am 26. Jänner 2020 in jener burgenländischen Gemeinde aus, in der er (sie) am Stichtag seinen (ihren) Wohnsitz hat und in deren Wählerverzeichnis er (sie) eingetragen ist. Ist eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt, so übt der (die) Wahlberechtigte sein (ihr) Wahlrecht in jenem Sprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis er (sie) eingetragen ist.

Eine wahlberechtigte Person kann auch schon am 17. Jänner 2020 ihre Stimme abgeben. Zu diesem Zweck gibt es in jeder Gemeinde zumindest ein Wahllokal, welches mindestens für zwei Stunden, jedenfalls aber von 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr geöffnet sein muss.

2. Wahllokale

Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 14. Tag vor der Wahl (also am 12. Jänner 2020) die Wahllokale (und die Wahlzeit) festzusetzen. Diese Verfügungen sind spätestens am 13. Tag vor der Wahl (also am 13. Jänner 2020) durch Anschlag an der Amtstafel ortsüblich kundzumachen. Die genauen Informationen betreffend Wahllokale sind daher für jede Gemeinde gesondert den diesbezüglichen Kundmachungen zu entnehmen.

3. Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler

Es besteht die Möglichkeit der Briefwahl.

Wahlberechtigte, die sich am Wahltag oder am vorgezogenen Wahltag nicht in ihrer Gemeinde aufhalten, können die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen. Die Ausstellung einer Wahlkarte muss spätestens am 2. Tag, 12:00 Uhr vor der Wahl (also am 24. Jänner 2020), bei der Wohnsitzgemeinde beantragt werden.

4. Bettlägerige

Sofern Wahlberechtigte am Wahltag wegen Bettlägerigkeit (aus Alters-, Krankheits- oder sonstigen Gründen) nicht in das Wahllokal kommen können, besteht die Möglichkeit, bis zum 2. Tag vor der Wahl, also dem 24. Jänner 2020, 12:00 Uhr, bei der Wohnsitzgemeinde eine Wahlkarte zu beantragen und gleichzeitig den Antrag auf Ausübung des Wahlrechtes vor der Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 (sog. „fliegende Wahlbehörde“) zu stellen. In diesem Fall kommt die Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 (sog. „fliegende Wahlbehörde“) am Wahltag zur bzw. zum Wahlberechtigten nach Hause.

5. Wahlzeit

Die Gemeindewahlbehörde hat – wie erwähnt – spätestens am 14. Tag vor der Wahl (also am 12. Jänner 2020) die Wahlzeit und die Wahllokale festzusetzen. Diese Verfügungen sind spätestens am 13. Tag vor der Wahl (also am 13. Jänner 2020) durch Anschlag an der Amtstafel ortsüblich kundzumachen. Die genauen Informationen betreffend Wahlzeiten sind daher für jede Gemeinde gesondert den diesbezüglichen Kundmachungen zu entnehmen.

6. Musterstimmzettel

Zur Vorbereitung auf die Wahl bekommen alle Wahlberechtigten spätestens am 11. Tag vor der Wahl (also am 15. Jänner 2020) von der Gemeinde einen Musterstimmzettel. Dieser Musterstimmzettel dient nur zur Information! Er darf bei der Wahl am 17. Jänner 2020 (vorgezogener Wahltag) und am 26. Jänner 2020 nicht verwendet werden!

7. Ausübung des Wahlrechts

  1. Stimmabgabe im Wahllokal

    Die Stimmabgabe erfolgt während der Wahlzeiten in einer Wahlzelle im Wahllokal. Sofern der (die) Wahlberechtigte der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, hat er (sie) seine (ihre) Identität durch ein mit einem Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (z.B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein, etc.) glaubhaft zu machen. Dem (der) Wahlberechtigten wird hierauf von einem Mitglied der Wahlbehörde der amtliche Stimmzettel und ein leeres Wahlkuvert ausgefolgt. Der (die) Wahlberechtigte hat den Stimmzettel in der Wahlzelle auszufüllen und diesen in das Kuvert zu legen. Das Kuvert ist hierauf von dem (der) Wahlleiter(in) oder einem von diesem (dieser) bestimmten Mitglied der Wahlbehörde oder – mit dessen Zustimmung - von dem (der) Wahlberechtigten selbst in die Wahlurne zu geben.

  2. Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler

    Wahlkartenwähler(innen) können ihr Wahlrecht im Wege der Briefwahl ausüben. Dabei ist zu beachten, dass die Wahlkarte spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag, also dem 24. Jänner 2020, 14:00 Uhr, bei ihrer Gemeinde (durch Post, Boten, persönliche Abgabe, etc.) einlangt. Die Art der Übermittlung spielt keine Rolle.

    Falls das Wahlrecht mittels der Briefwahlkarte NICHT ausgeübt wurde, können Wahlkartenwähler(innen) am Wahlsonntag (26. Jänner 2020) ihr Wahlrecht im zuständigen Wahllokal, aber auch in allen Wahllokalen innerhalb jenes Wahlkreises ausüben, in dem die Gemeinde liegt, die dem (der) Wähler(in) die Wahlkarte ausgestellt hat. Hierzu ist die ausgestellte, nicht unterschriebene und unverschlossene Wahlkarte samt Inhalt (Stimmzettel und blaues Wahlkuvert) ins Wahllokal mitzubringen und dem (der) Wahlleiter(in) die Wahlkarte samt Inhalt zu übergeben. Der (Die) Wahlleiter(in) wird die weitere Vorgangsweise erklären. Falls der (die) Wahlkartenwähler(in) den Stimmzettel vorher ausgefüllt hat, so ist dieser vom (von der) Wahlkartenwähler(in) zu vernichten; der (die) Wahlleiter(in) hat dem (der) Wahlkartenwähler(in) einen neuen Stimmzettel auszufolgen. Wahlkartenwähler(innen) haben neben der Wahlkarte jedenfalls ein mit einem Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (z.B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein, etc.) vorzuweisen.

    ACHTUNG:
    Die Abgabe einer verschlossenen und/oder unterfertigten Wahlkarte (Briefwahlkarte) am Wahltag bzw. am vorgezogenen Wahltag direkt im Wahllokal oder vor der „fliegenden Wahlbehörde“ ist  NICHT möglich.

  3. Bettlägerige

    Wahlberechtigte, denen die Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 („fliegende Wahlbehörde“) bewilligt wurde, üben ihr Wahlrecht an ihrem Aufenthaltsort vor dieser Sonderwahlbehörde mittels Wahlkarte aus. Der (Die) Wahlleiter(in) erklärt die weitere Vorgangsweise

  4. Fehler beim Ausfüllen des Stimmzettels

    Ist dem (der) Wählerin beim Ausfüllen des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm (ihr) auf sein (ihr) Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der zuerst ausgehändigte Stimmzettel ist in diesem Fall vom (von der) Wähler(in) vor der Wahlbehörde zu zerreißen.

8. Persönlichkeitswahlrecht

Bei der Landtagswahl am 26. Jänner 2020 kommt auch das Persönlichkeitswahlrecht zur Anwendung. Beim Ausfüllen des Stimmzettels sind daher nachstehende Grundsätze zu beachten:

  1. Wahl einer Partei

    Auf dem amtlichen Stimmzettel hat der (die) Wähler(in) in dem Kreis, der sich unter der Partei, die er (sie) wählen möchte, befindet, ein liegendes Kreuz (X) anzubringen. Damit ist diese Partei gültig gewählt, wobei aber Punkt b) zu beachten ist.

  2. Vergabe von Vorzugsstimmen

    Außerdem kann der (die) Wähler(in) auch bestimmten Kandidaten (Kandidatinnen) der von ihm (ihr) gewählten Partei Vorzugsstimmen geben, indem er (sie) in den Kästchen neben dem (der) Kandidaten (Kandidatin) ein liegendes Kreuz (X) anbringt. Auf diese Weise bringt der (die) Wähler(in) zum Ausdruck, dass er (sie) die Zuweisung eines Landtagsmandates an die von ihm (ihr) bezeichnete(n) Kandidaten (Kandidatin) besonders wünscht.

    Auf der Landesliste kann eine Vorzugsstimme vergeben werden.

    Auf der Wahlkreisliste können bis zu 3 Vorzugsstimmen vergeben werden, wobei jede(r) Kandidat(in) jeweils nur eine Vorzugsstimme erhalten kann.

    Wichtig - bitte beachten:  Wird eine Vorzugsstimme vergeben, so gilt diese Stimme auch für die Partei des (der) Kandidaten (Kandidatin), selbst wenn eine andere Partei angekreuzt wird.

    eispiel: Jemand wählt die Partei A, vergibt aber eine oder mehrere Vorzugsstimmen an Kandidatinnen oder Kandidaten der Partei B. In diesem Fall zählt auch die Stimme für die Partei B, obwohl Partei A angekreuzt ist (Grundsatz: "Vorzugsstimme schlägt Parteistimme").