Landtagswahlen

Wer darf wählen?

1. Wahlberechtigte

Bei der Landtagswahl am 26. Jänner 2020 sind alle Männer und Frauen aktiv wahlberechtigt, die

  • am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und
  • am Stichtag (5. November 2019) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
  • vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und
  • die in einer Gemeinde des Burgenlandes ihren Wohnsitz haben.

Zu den Voraussetzungen im Einzelnen:

Österreichische Staatsbürgerschaft
Wahlberechtigt sind nur österreichische StaatsbürgerInnen. EU-BürgerInnen und sonstige AusländerInnen sind bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt.
Vollendung des 16. Lebensjahres
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wahlberechtigt ist daher, wer am 26. Jänner 2004 oder davor geboren wurde.
Ausschluss vom Wahlrecht

Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist eine Person, die wegen bestimmter strafbarer Handlungen durch ein inländisches Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Ausschluss beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit der Rechtskraft des Urteils.

Wohnsitz im Burgenland

Damit eine Person wahlberechtigt ist, muss sie am Stichtag (5. November 2019) in einer Gemeinde des Burgenlandes einen Wohnsitz im Sinne des § 24 Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995 haben. Ein Wohnsitz im Sinne der Landtagswahlordnung liegt dann vor, wenn

  1. in diesem Ort der Hauptwohnsitz liegt oder
  2. kein Hauptwohnsitz, sondern nur ein sonstiger Wohnsitz im Burgenland vorliegt und sich die Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht in dem Ort niedergelassen hat, diesen zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse zu machen, wobei zumindest zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen. Dabei genügt es, dass der Ort nur bis auf weiteres zu diesem Mittelpunkt frei gewählt worden ist.
Ein Wohnsitz im Sinne des § 24 LTWO 1995 gilt jedenfalls dann  nicht  als begründet, wenn
  1. der Aufenthalt
    1. bloß der Erholung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient oder
    2. lediglich zu Urlaubszwecken gewählt wurde oder
    3. aus anderen Gründen offensichtlich nur vorübergehend ist
    oder
  2. die Person in der Gemeinde nach melderechtlichen Vorschriften nicht gemeldet ist.
Präsenzdiener oder Zivildiener sind in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen oder zugewiesen wurden, ihren Wohnsitz hatten.

2. Wählerevidenz

Die Gemeinde führt über die Wahlberechtigten eine Landes-Wählerevidenz. In diese kann jederzeit Einsicht genommen werden. Letztlich ist aber für die Wahlberechtigung ausschließlich die Eintragung im Wählerverzeichnis für die Landtagswahl 2020 maßgeblich (siehe Punkt 3).

3. Wählerverzeichnisse

Die Wahlberechtigten sind von der jeweiligen Gemeinde auf Grund der Landes-Wählerevidenz in ein Wählerverzeichnis einzutragen. Das Wählerverzeichnis ist von der Gemeinde am 14. Tag nach dem Stichtag (also am 19. November 2019) durch 10 Tage während der Amtsstunden in einem allgemein zugänglichen Amtsraum zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Während der Einsichtnahmefrist kann jede Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in der Gemeinde behauptet, gegen das Wählerverzeichnis mündlich oder schriftlich Einspruch erheben.

Wahlberechtigt am Wahltag sind ausnahmslos nur jene Personen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind!

Bitte beachten! Die Gemeinden sind nicht mehr verpflichtet, an Sonn- und Feiertagen die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis zu gewähren, jedoch muss an Samstagen für mindestens 2 Stunden Gelegenheit zur Einsichtnahme geboten werden.